Die Aufgaben der Feuerwehren in Baden-Württemberg sind im Feuerwehrgesetz (FwG) in der Fassung vom 2. März 2010 verbindlich geregelt. 

Pflichtaufgaben

Auszug aus dem Feuerwehrgesetz (§2(1) FwG)

(1) Die Feuerwehr hat

  1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und
  2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.

Hierbei handelt es sich um die klassischen Aufgaben der Feuerwehr, beispielsweise den Löscharbeiten und der Menschenrettung bei Bränden oder der technischen Hilfeleistung bei Verkehrsunfällen. Pflichtaufgaben sind grundsätzlich kostenfrei.

 

"Kann"-Aufgaben

Auszug aus dem Feuerwehrgesetz (§2(2) FwG)

(2) Die Feuerwehr kann ferner durch die Gemeinde beauftragt werden

  1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und
  2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie des Feuersicherheitsdienstes.

Bei den Kann-Aufgaben handelt es sich um solche, bei denen es der Gemeide obliegt, ob die Feuerwehr hierzu eingesetzt wird. Hierzu zählen auch Einsätze, bei denen keine unmittelbare Gefahr für Menschen und Tiere besteht. Beispiele hierfür sind das Auspumpen von vollgelaufenen Kellern bei Unwettern oder das Entfernen von Wespennestern. Für diese Art von Einsätzen kann die Gemeinde Kostenersatz verlangen.